Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verkäufe der GRANOVIT SA
sowie der GRANOVIT TRADING SA (nachfolgend „Granovit“) von Futtermitteln, Futterzusatzstoffen,
Produkten zur Tierernährung, Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen zur menschlichen wie auch
tierischen Ernährung gemäss Deklaration, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen
getroffen werden. Mit dem Vertragsabschluss bestätigt der Käufer, die AGB gelesen und mit
diesen einverstanden zu sein.

2. Usancen der Schweizer Getreidebörse Luzern

Soweit in diesen AGB oder allfällig weiteren schriftlichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich
anders vereinbart, vereinbaren die Parteien die Usancen der Schweizer Getreidebörse Luzern in
deren aktuellen Fassung als Vertragsgrundlage.

3. Qualitätsstandard

Das Geschäft von Granovit wird nach ISO 9001:2008 und ISO 22000:2005 zertifizierten
Qualitätsmanagementsystem (QMS) sowie in Teilbereichen nach GMP+B3 (2007) geführt.

4. Feststellung von Qualität und Quantität

Für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen der Granovit sind die bei der Verladung am
Abgangsort festgestellte und auf den Lieferpapieren festgehaltene Qualität und Beschaffenheit
der Ware sowie das bei der Verladung am Abgangsort festgestellte und auf den Lieferpapieren
festgehaltene Verladegewicht massgebend. Vorbehalten bleiben für alle durch Granovit
verkauften Produkte am Empfangsort vom Käufer zu Beginn der Entladung korrekt festgestellte,
offensichtliche Qualitäts- und Gewichtsdifferenzen. Gewichtsdifferenzen aufgrund fehlerhafter
Transportmittel bedürfen einer Sachverhaltsaufnahme durch Dritte (Transportbeauftrage,
Amtsstellen, Sachverständige, etc.).

5. Qualitätsabrechnungen Importware

Qualitätsabrechnungen von Importwaren erfolgen gemäss vertraglichen Bedingungen des
Vorlieferanten auf Basis des vereinbarten Preises exkl. Zoll und Einfuhrtaxen.

6. Zahlungsfrist und Vorauszahlung

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind Rechnungen der Granovit durch den Käufer
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Granovit behält sich das Recht vor,
jederzeit entgegen der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist, die Ware nur gegen Vorauszahlung
zu liefern. Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, so gerät er ohne
weiteres in Verzug und schuldet der Granovit den gesetzlichen Verzugszins von 5%.

7. Zahlungsverzug

Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen
den Käufer fällig gestellt werden. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen,
die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung anfallen.

8. Frachtkosten

Ändern Frachtkosten zwischen Vertragsabschluss und Warenauslieferung infolge behördlicher
Massnahmen, so gehen diese Veränderungen zu Lasten/Gunsten des Käufers. Ändert der
Verkäufer die vertraglich stipulierte Frachtparität, so werden allfällige Frachtdifferenzen dem
Käufer vergütet oder belastet.

9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an allen von Granovit dem Käufer gelieferten Waren und Materialien geht erst mit
vollständiger Bezahlung auf diesen über. Solange die vereinbarte Vergütung nicht vollständig
bezahlt ist, ist Granovit berechtigt, auf Kosten des Käufers die Eintragung eines etwaigen
Eigentumsvorbehalts an allen im Eigentum von Granovit stehenden, sich jedoch im Besitz des
Käufers befindenden Waren und Materialien, zu veranlassen.

10. Entlad der Transportmittel und Lagerung

Transportmittel sind vom Käufer innert der von der Transportunternehmung dafür vorgesehenen
Frist zu entladen. Durch Verzögerung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des
Verursachers.

11. Pflichtlager

Lieferung ab Pflichtlager gilt als vertragskonforme Erfüllung und untersteht ebenfalls den
Usancen der Schweizer Getreidebörse Luzern, soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich
vereinbart.

12. Beanstandungen / Mängelrüge

Bei einem Verkauf durch Granovit muss der Käufer unverzüglich bei der Lieferung Qualität und
Beschaffenheit der Ware prüfen und, falls sich Mängel ergeben, Granovit sofort – spätestens
jedoch bei Beginn der Entladung – Anzeige machen. Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte
und gelieferte Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die trotz sorgfältiger
Prüfung nicht erkennbar waren (sogenannte verdeckte Mängel). Bei verdeckten Mängeln ist
innerhalb von 2 Geschäftstagen nach deren Feststellung eine schriftliche Anzeige an Granovit zu
erstatten. Die Mängelrechte erlöschen 30 Geschäftstage nach Übergabe der Ware durch Granovit.

13. Haftung

Granovit haftet ausschliesslich für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte direkte
Schäden, die am Liefergegenstand entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird
ausgeschlossen. Granovit haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden
sind, insbesondere haftet Granovit nicht für die Kosten infolge Produktionsausfalls sowie die
sich aus der Verwendung der mangelhaften Ware ergebenden Folgeschäden irgendwelcher Art.
Soweit gesetzlich zulässig wird die Haftung für Hilfspersonen der Granovit wegbedungen. Der
Geschädigte hat den Eintritt oder die Vergrösserung des Schadens soweit möglich mit allen
zumutbaren Massnahmen zu verhindern.

14. Behördliche Massnahmen

Den Verkäufer treffende Folgen und Verpflichtungen infolge behördlicher Massnahmen gehen
zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers. Granovit trifft die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht
erforderlichen Vorkehrungen zur Eingrenzung von Kosten.

15. Übertragung von Rechten und Pflichten

In Ergänzung zu Art. 4 der Usancen der Schweizer Getreidebörse Luzern ist Granovit berechtigt,
einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des Käufers auf
einen Dritten zu übertragen.

16. Anwendbares Recht

Der Vertrag zwischen Granovit und dem Käufer untersteht Schweizerischem Recht unter
Ausschluss des Internationalen Privatrechts/Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

17. Schiedsgericht

Meinungsverschiedenheiten werden durch die Parteien gütlich zu regeln versucht. Sollte dies
nicht gelingen, so sind die Differenzen durch ein Schiedsgericht der Schweizer Getreidebörse
Luzern zu beurteilen.

18. Vorrang der deutschen Version

Diese AGB werden in deutscher, französischer und englischer Sprache abgefasst. Bei Differenzen
ist der deutsche Text massgebend.